Der Hund im heißen Auto

Hund im heißen Auto
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Immer wieder muss man davon lesen: Zeugen melden der Polizei ein Auto mit eingesperrtem Hund. Das Fahrzeug steht in der prallen Sonne und das Tier zeigt bereits Überhitzungserscheinungen. Lebensgefahr für den Hund, schnelles Handeln ist angesagt. Doch was erwartet den Halter rechtlich und wer trägt die Kosten?

Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt in § 1 vor, dass aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist. Niemand darf daher einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Nach § 8 der Tierschutzhundeverordnung hat die Betreuungsperson eines Hundes u.a. „für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.“

Wer hiergegen verstößt, muss sich grundsätzlich vor dem Strafrichter rechtfertigen und es droht je nach Einzelfall ein Bußgeld bis zu 25.000 € oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wenn aufgrund der Nachlässigkeit des Halters beispielsweise ein Hund im aufgeheizten Fahrzeug stirbt kann der Halter nach §§ 17, 20 Tierschutzgesetz zudem ein lebenslanges Tierhalteverbot bekommen.

Wer trägt die Kosten?

Wird die Polizei gerufen und befreit einen Hund aus einer solchen kritischen Situation, dann muss der Halter auch die entsprechenden Kosten tragen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht OVG Rheinland-Pfalz im Jahr 2005 (AZ 12 A 10619/05.OVG): An einem sehr heißen Augusttag ließ eine Frau ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück, um spazieren zu gehen.

Sie ließ Fenster und Schiebedach geschlossen. Ein besorgter Passant rief die Polizei, die beim Eintreffen den Hund mit weit heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd vorfand. Die Polizeibeamten, die die Halterin nicht ausfindig machen konnten, schlugen die Seitenscheibe des Fahrzeugs ein und befreiten das Tier. Die Kosten in Höhe von 83 € für Personal- und Fahrtkosten wollte die Hundehalterin jedoch nicht zahlen.

Das Verwaltungsgericht gab ihr in erster Instanz Recht, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern der Allgemeinheit finanziert würden. Das sah das OVG Rheinland-Pfalz anders, wies die Klage im Berufungsverfahren ab und verpflichtete die Hundehalterin zur Zahlung.

Das Gericht meinte, es gebe keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden Kosten tragen müsse. Die Polizeibeamten hatten bei der Hitze (Außentemperatur: 31 Grad) zu Recht gehandelt, da der Hund in Lebensgefahr schwebte und die Halterin nicht erreichbar war.

Nicht wegsehen – Handeln!

Sehen Sie an einem warmen Tag einen Hund im Auto, der sich in entsprechender Gefahr der Überhitzung befindet, ignorieren Sie die Situation bitte nicht.

Helfen Sie, da sich der Hund nicht selbst helfen kann. In dem Infokasten (rechts auf dieser Doppelseite) finden Sie weitere hilfreiche Tipps, wie man in einer solchen Situation richtig handelt.

Wenn Sie die Scheibe des Fahrzeuges einschlagen, begehen Sie zwar eine Sachbeschädigung, Sie retten dadurch aber das Leben des Tieres. Eine Scheibe kann schnell ersetzt werden, das Leben des Tieres ist jedoch unbezahlbar. Der Besitzer des Fahrzeuges sollte Ihnen hier eher dankbar sein als sie „verurteilen“.

Bitte achten Sie in der Sommerzeit vermehrt auf Ihre Hunde.

Beitrag: Andreas Ackenheil, www.tierrecht-anwalt

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