Tierhalterhaftpflichtversicherung – Sichere Hundehaltung

Tierhalterhaftpflichtversicherung
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Versicherungen werden mittlerweile für alle möglichen Gefahren im Rahmen der Hundehaltung angeboten, inzwischen sogar Kranken- und OP-Versicherungen. Wichtig und sehr sinnvoll für alle Hunde ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Wenn ein Hund z. B. einen Menschen verletzt, ihn tötet oder seine Sachen beschädigt (verbeultes Rad, zerkratztes Auto, zerrissene Kleidungsstücke, verletzte fremde Hunde oder Katzen), muss der Halter für den entstandenen Schaden aufkommen.

Bei der Verletzung eines Menschen muss Schmerzensgeld gezahlt werden (§§ 833, 847 BGB). Der Halter eines Hundes muss aufgrund der Gefährdungshaftung für alles geradestehen, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Hunde-Haftpflichtversicherung ist in Nordrhein-Westfalen für größere (über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 Kilo schwer) oder als gefährlich geltende Rassen gesetzlich vorgeschrieben.

Tierisch gut versichert?

Manche privaten Haftpflichtversicherungen beinhalten sogar eine Hundehalterhaftpflicht. Hier lohnt es sich, beim Versicherer nachzufragen. Die Versicherungsprämien sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn sie nicht zu den Werbungskosten oder Betriebskosten zählen.

Bei Hundehaftpflichtpolicen schwanken die jährlichen Prämien zwischen ca. 60,– und 120,– Euro, zumeist abhängig von den Leistungen bzw. der Deckungssumme. Über Rassezuchtvereine oder Hundesportvereine kann ein Hundehalter manchmal auch günstigere Gruppenversicherungen abschließen.

Mit Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung ist nicht gewährleistet, dass jeglicher Schaden, der durch den Hund oder die Hundehaltung entstanden ist, auch gedeckt ist.

Hier einige ausgewählte Entscheidungen der Gerichte

  • Auffahrunfall verursacht durch Hund auf der Straße: Reißt sich ein Hund von der Leine los und verursacht einen Auffahrunfall, haftet der Halter aufgrund der Gefährdungshaftung zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand aber hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet den Hundehalter nicht. Denn er hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber den Hund nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen ausführen dürfen (LG München I, Az.: 19 S 16841/01).
  • Betriebsgefahr des Autos trifft auf Gefahr des freilaufenden Hundes. Könnte der Führer eines Autos eine Kollision mit einem auf die Straße laufenden Hund durch wiederholtes Ausweich- und Bremsmanöver vermeiden, dann bleibt beim Fahrzeugführer ein Mithaftungsanteil von 25%. Die überwiegende Haftung trifft aber den Hundehalter, weil dieser seinen Hund nicht angeleint und auch sonst nicht unter Kontrolle hatte (AG Wetzlar, Az.: 39 C 949/04).
  • Leinenpflicht im Straßenverkehr – Ein verkehrssicherer Hund (laut Gericht “ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist”) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz (OLG München, Az.: DAR/99).
  • Beißen sich Hunde gegenseitig, muss nach der gesetzlichen Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB im Regelfall der eine Hundehalter für die Verletzungen (tierärztliche Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen. War der eine Hund aber angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. Dann trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine (AG Frankfurt – Az.:32 C 4500/94-39).
  • Eingriff in Hundebeißerei: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei selbst Bissverletzungen erleidet, haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere eingegriffen hatte. Der Verletzte habe nämlich zum Schutz seines Eigentums eingegriffen, um größere Schäden zu verhüten. Ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, stand ihm zur Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung. So wurde dem Verletzten auch Schmerzensgeld zugestanden (LG Flensburg im Urteil vom 1. 2. 96-1S119/95).
  • Kein Ersatz bei Mitverschulden durch Eingriff in Hundebeißerei: Der nicht angeleinte Berner Sennenhund eines Hundehalters steckte seine Schnauze durch einen Gartenzaun, in dem sich ein Hund der Rasse Leonberger aufhielt. Dieser verbiss sich in der Schnauze des Berner Sennenhundes. Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Diese Klage wurde abgewiesen, weil den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, weil er zum einen seinen Hund unangeleint laufen ließ, zum anderen versuchte, die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag (LG Bamberg, Az.: 3 S 197/01).
  • Mitverschulden trotz Angriffs: Ein Hundehalter führte zwei Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Es kam zu einem Kampf zwischen einem kleinen Hund und einem der Schäferhunde. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere mit der Hand zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in den Finger gebissen. Das Gericht wertete das Eingreifen des Schäferhundehalters als großes Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte er seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten (AG Lampertheim, Az.: 3C 529 / 99)
  • Aus Gefälligkeit Hund ausgeführt: Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, so dass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Die Unfallversicherung bezahlt die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. (OLG Stuttgart, Az.: 2 U 213/01)
  • Angehörige genießen keinen Versicherungsschutz. Führt die im Haus des versicherten Tierhalters wohnende Schwiegermutter dessen Hund ausnahmsweise aus und wird diese hierbei durch den Hund so zu Fall gebracht, dass sie sich einen komplizierten Armbruch zuzieht, so stehen ihr keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung zu, weil sie als Tierhüterin und Angehörige insoweit keinen Versicherungsschutz genießt (OLG Frankfurt a.M. Az.: 3 U 127/03).

Bei den wiedergegebenen Urteilen handelt es sich um Einzelfälle. Auch offenbar ähnlich gelagerte Fälle werden juristisch also unterschiedlich bewertet!

Im Schadensfall sollte der Hundehalter zunächst unverzüglich seine Versicherung benachrichtigen. Die Haftungsfrage wird zunächst die Versicherung direkt mit dem Geschädigten zu klären versuchen. Wenn die Versicherung den Schaden nicht oder nur zum Teil übernimmt, weil sie evtl. ein Mitverschulden des Geschädigten sieht, kann dieser den Hundehalter vor Gericht verklagen. Das letzte Wort haben die Richter!

Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.

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