Wohnen mit Hund und Katze – Was ist erlaubt?

Wohnen mit Hund und Katze
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Darf der Mieter mit Hund und Katze wohnen, wenn im Mietvertrag nichts über die Haltung von Haustieren in der Wohnung bestimmt ist? Kann der Vermieter Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, verbieten? Können Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft beschließen, dass das Halten von Haustieren (Hunden und Katzen) generell verboten ist oder die Haltung be- oder einschränken?

Jahrelang urteilten die Gerichte unterschiedlich und entschieden je nach Einzelfall

Nun wurde auch durch den BGH ein diesbezügliches Urteil (BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06) gesprochen und eine Klausel im Mietvertrag, dass “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln … der Zustimmung des Vermieters bedarf” für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligte.

Das Halten von “kleinen Tieren” gehöre noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und der Vermieter müsse die Tierhaltung deshalb genehmigen. Bei “großen Tieren” sollen weiter die wechselseitigen Interessen des Vermieters und Mieters genauestens abgewogen werden. Die dabei zu berücksichtigenden Umstände seien immer so individuell und vielgestaltig und ließen sich nicht in ein bestimmtes Schema pressen. “Alles eine Frage des Einzelfalls, zugrunde liegenden Tatsachen müssten erforscht und die einzelnen Interessen abgewogen werden”, meint der BGH.

Im Grunde bleibt es also beim Alten

Laut früherer Rechtsprechung kann der Vermieter einem neuen Mieter nicht verbieten, einen Hund zu halten, wenn im Haus bereits mehrere Hunde gehalten werden. In einer Mietwohnung ist auch der Besuch mit Hund ohne Einschränkungen gestattet, sofern es sich nur um einige Stunden handelt.

Enthält der Mietvertrag ein Verbot der Hundehaltung und fordert der Vermieter auf, den bereits sozial eingebundenen Hund abzuschaffen, so gilt dennoch: Ein Hund ist kein Gegenstand, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. Hier kommt es insbesondere darauf an, wie lange der Hund bereits in der Wohnung lebt.

Ratschlag für Mieter:

Ebenfalls wurde eine Kategorie der großen Hunde eingeführt. Bei ihnen liegt die Widerristhöhe über 40 cm und/oder sie wiegen mehr als 20 kg. Die Haltung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, inkl. Nachweise über die erfolgte Mikrochip-Kennzeichnung, den Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung und den Sachkundenachweis. Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur noch angeleint zu führen.

  • Fragen Sie immer Ihren Vermieter, bevor Sie sich einen Hund oder eine Katze anschaffen! Will der Vermieter eine, aus seiner Sicht, vertragswidrige Tierhaltung verbieten, so darf er damit nicht längere Zeit warten (ca. drei Jahre). Andernfalls erlischt sein Anspruch.
  • Die Tierhaltung kann nachträglich verboten werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z. B. durch dauerndes Bellen, Häufchen im Flur o. ä. Werden die störenden Zustände beseitigt, dulden die Richter die weitere Tierhaltung.
  • Der Vermieter kann in der Regel nicht dem einen Mieter das Halten eines Tieres erlauben und dem anderen nicht. Hier gilt “Das Gebot der Gleichbehandlung”.

Wohnungseigentümer

  • Sie können dagegen mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. Wenn dieser Beschluss beispielhaft ein Verbot des freien Auslaufs auf der gemeinschaftlichen Außenanlage vorsieht, so muss mit einer Anleinpflicht der Hunde auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gerechnet werden.
  • Eigentümer einer Wohnungsgemeinschaft dürfen nicht einheitlich beschließen, dass das Halten von Haustieren generell verboten ist. Ein Eigentümer darf nicht schlechter als ein Mieter gestellt sein.
  • Will die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Wohnanlage ein generelles Hundehaltungsverbot beschließen, müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer der Regelung zustimmen. Wird ein solcher Beschluss nur mehrheitlich gefasst, ist er gleichwohl dann gültig, wenn er nicht angefochten wird.

Beitrag: Petra Franke, Rechtsanwältin und Vorsitzende des Hundesportvereins Köln-Mülheim e. V.

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