Tierbehandlungsvertrag und die Haftung

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Wenn der Hund krank ist, geht man mit ihm zum Tierarzt. Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen sind. Das heißt unter anderem, dass jeder Tierbesitzer rechtzeitig bei Bedarf einen Tierarzt aufsuchen muss. Doch was passiert, wenn die Behandlung schiefläuft?

Egal ob reiner Gesundheitscheck oder Vorsorge, Notbehandlung oder Operation, Tierhalter und Tierarzt schließen einen Vertrag, den Tierbehandlungsvertrag. Da keine Schriftform besteht, kann er auch mündlich abgeschlossen werden. Er bildet die Grundlage für die Behandlung und aus diesem ergeben sich die rechtlichen Folgen.

Der Tierarzt hat dabei die Verpflichtung zur fachgerechten Behandlung des Tieres und darf erwarten, dass der Patientenbesitzer die Behandlungskosten ausgleicht. Diese berechnen sich regelmäßig nach der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT).

Die Haftung

Der Tierarzt schuldet eine fachgerechte Behandlung und haftet im Zweifelsfalle für aufgetretene Behandlungs-, Diagnose- sowie Aufklärungsfehler, sofern durch diese ein kausaler, d.h. auf den Fehler resultierender Schaden verursacht wird. Der Tierarzt ist zunächst verpflichtet, den Patientenbesitzer über die Art der Behandlung, über mögliche Risiken, über die Erfolgsaussichten und über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären.

Ihn treffen Auskunftspflichten. Unterlässt er diese, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. So hatte beispielsweise das Amtsgericht Stuttgart vor Jahren folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Tierarzt musste eine Hündin wegen einer Verhärtung der Bauchdecke behandeln. Er vermutete eine Schwangerschaft. Da er aber kein Ultraschallgerät hatte, öffnete der Tierarzt kurzerhand die Bauchdecke der Hündin und fand hierauf seine Diagnose bestätigt.

Der Patientenbesitzer verweigerte den Ausgleich der Operationskosten. Zu Recht befand das Gericht. Da kein akuter Notfall vorlag, hätte der Tierarzt auf die Folgen eines so kostenträchtigen Eingriffs hinweisen müssen. Insbesondere wäre eine Ultraschalluntersuchung – auch bei einem anderen Tierarzt – weniger kostenintensiv gewesen. Weil der Tierarzt diesen Hinweis unterlassen hatte, wurde seine Honorarklage abgewiesen.

Den Tierarzt trifft aber keine Verpflichtung, über sämtliche Risiken einer Behandlung umfassend aufzuklären. Ein Behandlungsfehler liegt dagegen vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der (tierärztlichen) Kunst durchgeführt wurde.

War die Behandlung bspw. nicht erforderlich, sind vermeidbare Komplikationen aufgetreten oder wurde schlichtweg eine falsche Diagnose erstellt handelt es sich um solche Behandlungsfehler.

Unterläuft einem Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, muss er für den entstandenen Schaden in voller Höhe aufkommen. Da im Gesetz jedoch eine eindeutige Definition des Begriffes des Behandlungsfehlers fehlt ist es in der Praxis nicht einfach, ein Fehlverhalten des Tierarztes nachzuweisen.

In gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es daher häufig auf meist langwierige und teure Gutachten an. Hier kann eine bestehende Rechtschutzversicherung die finanziellen Risiken des Tierhalters innerhalb des Prozesses abmildern.

Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt u.a. nach einem Urteil des BGH aus 2016 eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patientenbesitzers ein, die dazu führt, dass der Tierarzt beweisen muss, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre.


Viele Tierärzte erstellen daher eine schriftliche Dokumentation der Behandlung, um sich vor den Regressansprüchen absichern. Für den Tierhalter besteht ein gerichtlich einklagbares Einsichtsrecht in diese Dokumente.

Der Schaden

Der Tierarzt hat den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt er hat den Zustand wieder herzustellen, der vor Eintritt des Schadens bestand. Ist das Tier bei oder nach der Behandlung verstorben, so hat der Tierarzt den Wert der Tieres zu ersetzen. Dieser bestimmt sich nach objektiven Kriterien, wobei auch der Erfolg des Tieres bspw. auf Ausstellungen oder der Zuchteinsatz etc. einen wertbildenden Faktor besitzen kann.

Bei nachgewiesenem Fehlverhalten entfällt auch der Honoraranspruch. Im Falle des Todes des Tieres muss sich der Tierarzt häufig auch einem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung stellen. Zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, den letztlich auch der Tierhalter vor Gericht beweisen muss.

Und so geht’s weiter

Im zweiten Teil dieses Artikels in der kommenden Ausgabe von Nippers erfahren Sie unter anderem, ob der Tierarzt ein Zurückbehaltungsrecht am Tier besitzt, wenn sein Honorar nicht bezahlt wird oder welche Ansprüche bestehen, wenn der Tierarzt im Notfalldienst nicht erreichbar ist.

Beitrag: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt, www.tierrecht-anwalt.de

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