Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes

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Im ersten Teil des Artikels in NIPPERS 2/2017 wurden der Tierbehandlungsvertrag sowie die daraus entstehende Haftung dargestellt. Im zweiten Teil geht es um ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes am behandelten Tier, wenn der Patientenbesitzer das Honorar nicht begleicht und welche Ansprüche bestehen, wenn der Tierarzt im Notfalldienst nicht erreichbar ist.

Tierarzthonorare müssen gezahlt werden, entschied das Landgericht Mainz im Jahre 2002 als Berufungsgericht (Landgericht Mainz, Urteil vom 30. April 2002 – 6 S 4/02). Ein Patientenbesitzer musste sein Tier wegen einer lebensbedrohlichen Milzruptur in eine Tierklinik zwecks sofortiger Operation bringen.

Er unterschrieb eine Erklärung, dass er das Tierarzthonorar bei Abholung des Tieres bezahlen werde. Da er jedoch nur einen Teil der Operationskosten bezahlte, verweigerte der Tierarzt die Herausgabe des Tieres.

Zu Recht befanden die Richter. Der Patientenbesitzer muss sich an seine Zahlungszusage halten, ansonsten muss der Tierarzt das Tier nicht herausgeben. Dem Tierarzt steht damit ein Zurückbehaltungsrecht am Tier zu.

Nur im Ausnahmefall, wenn beispielsweise das Tier besonders auf eine Person fixiert sei oder wenn beim Patientenbesitzer seelische Schmerzen oder organische Krankheiten durch die Trennung entstehen würden, muss der Tierarzt trotz nicht ausgeglichenen Honorars das Tier zurückgeben. Das Amtsgericht Alzey (22 C 217/01) entschied zuvor noch zugunsten des Hundehalters.

Die Zurückbehaltung eines Tieres steht weder im Widerspruch zu § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, noch zu § 90 a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind, führten die Mainzer Richter weiter aus.

Selbstverständlich muss das Tier während der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Tierarzt ordnungsgemäß versorgt und fachmännisch betreut werden. Das Gericht ging davon aus, dass das Tier während des Aufenthalts keinen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 1 Tierschutzgesetz ausgesetzt ist.

Der Tierarzt darf das Tier in der eigenen Tierklinik betreuen oder es auch in eine Pflegestelle abgeben. Er muss jedoch sicherstellen, dass das Tier dort artgerecht gehalten wird.

Sofern der Patientenbesitzer nicht in der Lage ist, die anfallenden Tierarzthonorare zu begleichen, bieten viele Tierärzte auch eine Ratenzahlung an. Dies setzt jedoch voraus, dass hierüber vor Beginn der Behandlung eine Vereinbarung getroffen wird.

Diese Vereinbarung wird regelmässig schriftlich erfasst und somit stellt sich die weitere Frage, inwieweit Tierärzte bei der Behandlung und nachfolgenden Dokumentation der Behandlung an die Regelungen des Datenschutzes gebunden sind.

Pflichten im Notfalldienst

Wenn ein Notfalldienst eingerichtet ist, treffen den diensthabenden Arzt grundsätzlich dieselben Pflichten wie regelmäßig innerhalb seiner Sprechzeiten. Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 20. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 21 K 3235/09.GI.B) für einen Fall aus der Humanmedizin. Nach Ansicht des Gerichts muss der Arzt auch tatsächlich und nicht nur telefonisch erreichbar sein.

Die Verpflichtung zur Leistung ärztlicher Fürsorge im Notdienst beinhalte jedoch nicht, so die Richter, dass der Arzt auch tatsächlich eine Heilbehandlung durchführe. Er ist vielmehr nur verpflichtet, sein ärztliches Wissen und Können zur Prüfung des ihm vorgetragenen oder vor Augen geführten Leidens dergestalt einzusetzen, dass er selbst entscheide, ob Behandlungsbedürftigkeit vorliege und wie und vom wem die Behandlung durchgeführt werde. Regelmässig wird aber wohl die erforderliche Behandlung in die Wege geleitet.

Doch was geschieht, wenn der Tierarzt, der zum Notfalldienst eingeteilt war, nicht erreichbar ist? Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) im Jahre 2006 zu entscheiden (VG Mainz, Az.: Kf 3/06.MZ). Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig.

Es entscheidet über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat und kann Geldbußen bis zu 100.000 € verhängen. In anderen Bundesländern gibt es ähnlich eingerichtete Berufsgerichte für Tierärzte.

Berufspflichten verletzt – Fall des Verwaltungsgerichts Mainz

Das Verwaltungsgericht Mainz stellte fest, dass ein Mainzer Tierarzt seine Berufspflichten verletzt hat, als er während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war. Der Tierarzt wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € verurteilt.

Er war für zwei Tage für den tierärztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Im Zeitraum von zwei Stunden versuchte ein Tierhalter mehrfach, den Arzt telefonisch zu erreichen. Als ihm dies nicht gelang begab er sich schließlich zur Praxis und versuchte dort eine halbe Stunde lang ebenfalls erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden der Praxis hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.

Die Richter waren der Meinung, Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit.

Der zum Notdienst eingeteilte Tierarzt müsse sowohl telefonisch erreichbar sein, als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen. Diese Pflichten habe der Tierarzt verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei.

Der tierärztliche Beruf, so die Richter, erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Tierarzt in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden war, sei eine Geldbuße von 5.000,00 € angemessen, um den Tierarzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu erfüllen. Sicherlich ein hartes aber nachvollziehbares Urteil.

Wenn der Tierarzt verletzt wird
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Wenn der Tierarzt bei der Behandlung verletzt wird

Wird ein Tierarzt bei einer tierärztlichen Behandlung durch den Hund verletzt und ist dies mit darauf zurückzuführen, dass der Patientenbesitzer seinen Hund nicht festgehalten hatte, so kommt die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nach § 833 BGB zum Tragen. Der Patientenbesitzer ist dem verletzten Tierarzt zum Schadenersatz sowie auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach im Jahre 2002 einem verletzten Tierarzt, der schwere Bissverletzungen im Gesicht erlitt, ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zu. Im zugrundeliegenden Fall wies der Hundehalter seinen Hund an, auf den Behandlungstisch der Tierarztpraxis zu springen. Der Halter war nur für einen kurzen Moment abgelenkt und hielt seinen Hund nicht fest.

Plötzlich und unvermittelt biss der Rüde den Tierarzt ins Gesicht und verletzte ihn schwer. Das Gericht verurteilte den Hundehalter, da er seinen Hund so im Griff haben müsse, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.

Die Haftung wird nach Auffassung der Richter nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Tierarzt freiwillig in den Gefahrenbereich des Tieres begeben habe. Eine grobe vermeidbare Selbstgefährdung liegt ebenfalls nicht vor.

Bedenken Sie daher bitte, auch „helfende Hände“ können gebissen werden, was eine mitunter erhebliche Haftung des Tierhalters nach sich zieht.

Beitrag: Andreas Ackenheil, Rechtsanwalt, www.tierrecht-anwalt.de

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